Satzung
des Fördervereins des Kinder- und Familienhauses Jonah e.V.
Satzung vom 30.06.2023
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein des Kinder- und Familienhaus
Jonah e.V.“, ist am 30.06.2023 gegründet worden und ist in das
Vereinsregister des Amtsgericht Freiburg eingetragen
2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung (§ 52 Abs. 2
Nr. 7 AO) und der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO). Dies wird verwirklicht
durch die Förderung der pädagogischen Arbeit des Kinder- und Familienhaus
Jonah. Der Verein nimmt dabei keinen direkten Einfluss auf die pädagogische
Arbeit und Konzeption des Kinder- und Familienhaus. Die Förderung erfolgt
ausschließlich im Einvernehmen mit der Leitung des Kinder- und Familienhaus
Jonah.
2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a) Ideelle und materielle Unterstützung des Kinder- und Familienhaus Jonah
b) Beschaffung von Spielgeräten, Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie
Ausstattungsgegenständen für die Einrichtung und das Außengelände,
einschließlich Wartung und Pflege
c) Mitgestaltung von Veranstaltungen mit Bezug zum Kinder- und Familienhaus
Jonah
d) Unterstützung von Ausflügen des Kinder- und Familienhaus Jonah
e) Finanzielle Unterstützung der Arbeit des Elternbeirates des Kinder- und
Familienhaus Jonah
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person
werden, die die Satzung Vereins und pädagogische Konzeption des Kinder-
und Familienhaus Jonah mitträgt
2. Der Beitritt erfolgt mit schriftlicher Beitrittserklärung und deren Bestätigung
durch den Vorstand. Für die Beitrittserklärung kann unter anderem auch ein
elektronisches Anmeldeformular (z.B. auf der Webseite des Vereins) zur
Anwendung kommen.
3. Dem Vorstand steht ein Einspruchsrecht zu.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden kann;
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch
Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied
einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen
Ansehen schädigt.
5. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im
Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
6. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des
entrichteten Jahresbeitrages.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
2. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform per E-Mail min. zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem
anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen
7. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die
Abstimmung geheim erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl (ggf. auch Abwahl) des Vorstandes und Beisitzer*innen
d) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer*innen und Beiräte
e) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
f) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
g) Entscheidung über gestellte Anträge
h) Änderung der Satzung
i) Auflösung des Vereins
9. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und vom
Vorstand gegenzuzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen
a) Vorsitzende*r
b) Stellvertretende*r Vorsitzende*r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
c) Beisitzer*innen (mindestens 1, aber höchstens 5 – über die jeweilige
Anzahl entscheidet die Mitgliedsversammlung). Vorstand und
Beisitzer*innen bilden den erweiterten Vorstand.
2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich
und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse
gebunden sind.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre
gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der
Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner
Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
5. Die Beisitzer*innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu
den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen
mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 8 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit der
unter § 6 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das gesamte Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und
Erziehung.